Förderung benachteiligter Kinder - FöbeKi e.V.
Förderung benachteiligter Kinder - FöbeKi e.V.

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FöbeKi e.V.

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Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr

 

1.   Der Verein führt den Namen FöbeKi.

2.   Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen

werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung benachteiligter Kinder in Tagesgruppen,

und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

-     Durchführung von einzelnen Projekten, z.B. Hausaufgabenhilfen, Musikunterricht etc.

-     Kostenübernahme erforderlicher Therapiemaßnahmen

-     Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Betreuungspersonen

-     materielle und finanzielle Unterstützung für sozial und wirtschaftlich benachteiligte Kinder

und deren Familien.

Zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke kann sich der Verein auch

weisungsgebundener und rechenschaftspflichtiger Hilfspersonen bedienen.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

 

1.   Der politisch und konfessionell unabhängige Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des

Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.   Der Verein hat ordentliche und passive Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede

natürliche Person werden, die den Vereinszweck aktiv unterstützt. Jedes ordentliche

Mitglied ist stimmberechtigt. Passive Mitglieder können natürliche und juristische

Personen werden, die den Vereinszweck fördern und / oder unterstützen, ohne

ordentliche Mitglieder zu sein. Passive Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung

nicht stimmberechtigt.

2.     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.

4.   Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten

erklärt werden.

5.   Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Es bedarf dazu

eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

6.   Bereits bezahlte Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurück

erstattet.

§ 5 Vereinsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands.

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung entscheidet über Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht

der Vorstand zuständig ist. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen,

entlastet und wählt den Vorstand.
2.   Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder die Einberufung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter

Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
1.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter

Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung.
2.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 1 Person. Er führt die Geschäfte des

Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist

einzeln vertretungsberechtigt.
2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tag

der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im

Amt, bis der neue Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist.
3.   Der Vorstand entscheidet über die Verwendung nicht zweckgebundener Spenden.
4.   Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen. Darüber hinaus

steht ihm eine Entschädigung im Rahmen der steuerrechtlich geregelten Pauschalen zu,

wenn und soweit die Vermögenssituation des Vereins dies zulässt.
5.   Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Falle einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im übrigen ist ihre Haftung

ausgeschlossen.

§ 9 Satzungsänderung / Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

1.   Für Satzungsänderungen ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.
2.   Über Änderungen des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.   Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Der Auflösungsbeschluss bedarf

einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des

steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Verein für

sozialpädagogische Tagesgruppen in München e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und

ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.

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